

Dashcam im Auto: Was erlaubt ist und was vor Gericht zählt
Eine Dashcam darf im Auto grundsätzlich betrieben werden – dauerhaftes anlassloses Filmen ist datenschutzrechtlich aber unzulässig, und nach einem Unfall entscheidet das Gericht im Einzelfall, ob die Aufnahme als Beweis verwertet wird.
Dashcams sind beliebt, weil sie im Streit um einen Unfallhergang scheinbar den perfekten Zeugen liefern. Rechtlich ist die Lage aber vielschichtiger, als es die Werbung der Hersteller vermuten lässt. Drei Ebenen sind zu trennen: ob Sie überhaupt filmen dürfen, ob die Aufnahme im Prozess verwertet wird, und was passiert, wenn Sie das Material veröffentlichen. Gerade der letzte Punkt wird regelmäßig unterschätzt.
Dürfen Sie im Auto dauerhaft filmen?
Ein eigenes „Dashcam-Gesetz" gibt es nicht. Maßgeblich sind die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz. Das Problem: Eine Kamera, die permanent und ohne konkreten Anlass den öffentlichen Verkehrsraum aufzeichnet, erfasst dauerhaft Passanten, andere Fahrzeuge und Kennzeichen – also personenbezogene Daten einer Vielzahl unbeteiligter Menschen. Das verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung und greift in das Recht der Gefilmten auf informationelle Selbstbestimmung ein.
Das anlasslose Dauerfilmen mit Speicherung ist daher unzulässig und kann als Datenschutzverstoß mit einem Bußgeld geahndet werden. Bei Privatpersonen bewegen sich verhängte Bußgelder erfahrungsgemäß eher im unteren Bereich, ausgeschlossen sind sie aber nicht.
Ist die Aufnahme nach einem Unfall verwertbar?
Hier hilft die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs weiter (BGH, Urteil vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17). Der BGH hat zwei Dinge klargestellt, die auf den ersten Blick im Widerspruch stehen: Die dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung ist datenschutzrechtlich unzulässig – trotzdem kann die Aufnahme im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel verwertet werden.
Der Grund: Aus einem Datenschutzverstoß folgt nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot. Anders als im amerikanischen Recht kennt das deutsche Zivilprozessrecht keine starre Regel, wonach rechtswidrig gewonnene Beweise stets außen vor bleiben. Stattdessen wägt das Gericht im Einzelfall ab: Das Interesse an der Aufklärung des Unfalls steht gegen das Persönlichkeitsrecht der gefilmten Person. Bei einem Verkehrsunfall überwiegt regelmäßig das Aufklärungsinteresse – auch deshalb, weil die Beteiligten ohnehin verpflichtet sind, ihre Personalien preiszugeben. Eine Garantie ist das aber nicht; die Entscheidung fällt in jedem Verfahren neu.
Warum die Technik über Ihr Risiko entscheidet
Der BGH hat einen praktischen Weg aufgezeigt: Wer die Kamera so einstellt, dass sie nur kurze Sequenzen speichert und ältere laufend überschreibt, und erst bei einem Anlass – etwa einem Aufprall über den Erschütterungssensor – dauerhaft sichert, reduziert den Eingriff erheblich. Diese anlassbezogene Speicherung (oft „Loop-Funktion" genannt) nähert sich dem an, was datenschutzrechtlich verlangt wird.
Das hat einen doppelten Vorteil: Sie senken das Risiko eines Bußgeldes wegen unzulässiger Aufzeichnung, und Sie verbessern zugleich die Chance, dass eine spätere Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ausfällt. Wer dagegen unbegrenzt alles speichert, steht schlechter da – rechtlich wie im Prozess.
Vorsicht bei der Veröffentlichung
Der gefährlichste Fehler passiert nach dem Unfall: das Video ins Netz stellen. Eine Aufnahme vor Gericht vorzulegen ist das eine – sie auf YouTube, Facebook oder in einer Gruppe zu teilen, etwas völlig anderes.
Wer erkennbare Personen oder lesbare Kennzeichen ohne Einwilligung veröffentlicht, verletzt deren Recht am eigenen Bild und ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass solche Aufnahmen vor einer Veröffentlichung unkenntlich gemacht werden müssen; ohne Verpixelung liegt eine rechtswidrige Datenverarbeitung vor, hinter der selbst die Kunstfreiheit zurücktritt. Eine Einwilligung aller gefilmten Verkehrsteilnehmer einzuholen, ist im Straßenverkehr praktisch ausgeschlossen.
Besonders heikel: Wer schon mit der Absicht filmt, das Material später zu veröffentlichen, kann sich für die Aufnahme nicht mehr auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO berufen – dann ist bereits das Aufzeichnen rechtswidrig, nicht erst das Hochladen. Als Folge drohen Abmahnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatz und ein Bußgeld der Datenschutzbehörde.
Zurückhaltung ist auch geboten, wenn Sie fremde Verstöße bei der Polizei anzeigen wollen. Die dauerhafte Weitergabe von Aufnahmen, um gleichsam als „Hilfssheriff" Ordnungswidrigkeiten Dritter zu melden, wird von Datenschutzbehörden kritisch gesehen, wenn Sie damit kein eigenes Recht verfolgen. Diese Frage ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Empfehlung von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Stellen Sie Ihre Dashcam auf anlassbezogene Speicherung um, wenn sie das kann – das ist der wichtigste einzelne Schritt, um sowohl das Bußgeldrisiko zu senken als auch die Verwertbarkeit im Ernstfall zu sichern.
Nach einem Unfall gilt: Geben Sie die Aufnahme nur an Ihren Anwalt, an die Polizei oder an das Gericht – niemals ins Internet. Was als Beweis wertvoll ist, wird durch eine Veröffentlichung schnell zum eigenen Rechtsproblem. Ob und wie Ihre konkrete Aufnahme im Prozess durchsetzbar ist, hängt vom Einzelfall ab; dabei unterstütze ich Sie, ebenso wenn wegen einer Aufnahme bereits Ansprüche gegen Sie erhoben werden.
Mehr zu meiner Tätigkeit im Verkehrsrecht unter https://www.id-law.de/verkehrs-bussgeldrecht.html und zum Datenschutzrecht unter https://www.id-law.de/id-law.html .
Sie erreichen mich unter Tel. +49 5751 965 9413 oder office@id-law.de .
Stand: 12. August 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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