Blog - Rechtsanwalt Rinteln
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Anzeige wegen eines Online-Posts: Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren

Wer wegen eines Facebook-Beitrags oder einer WhatsApp-Nachricht eine Vorladung oder einen Anhörungsbogen erhält, sollte vor jeder Äußerung anwaltlichen Rat einholen – auch dann, wenn der Vorwurf aus der Luft gegriffen erscheint.

Ein geteilter Beitrag, ein weitergeleitetes Bild in einer WhatsApp-Gruppe, ein Kommentar unter einem fremden Post – und plötzlich liegt Post von der Polizei im Briefkasten: Vorladung als Beschuldigter, Anhörungsbogen, manchmal gleich eine Durchsuchung. Der Vorwurf lautet auf Volksverhetzung, auf das Verwenden verbotener Kennzeichen oder auf eine Beleidigung im Netz. Der erste Impuls, die Sache mit einem Anruf oder einer schnellen Stellungnahme aufzuklären, ist verständlich – und fast immer der falsche Weg.

Warum schon Teilen oder Weiterleiten reichen kann

Viele unterschätzen, wie weit die einschlägigen Straftatbestände reichen. Bei der Volksverhetzung genügt nicht nur das eigene Verfassen eines Beitrags. Strafbar ist auch, einen entsprechenden Inhalt zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen (§ 130 Abs. 2 StGB). Das kann bereits das Weiterleiten in einer Gruppe oder das Sichtbarmachen an der eigenen Facebook-Pinnwand erfassen.

Ähnlich beim Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen: Erfasst ist nicht nur das Zeigen, sondern auch das Verbreiten in einem online geteilten Inhalt (§ 86a Abs. 1 StGB). Ob im Einzelfall wirklich eine Straftat vorliegt, ist damit noch nicht gesagt – aber die Schwelle, in ein Ermittlungsverfahren zu geraten, ist niedriger, als die meisten annehmen.

Die Staatsanwaltschaft Göttingen verfolgt konsequent

In Niedersachsen ist für Hasskriminalität im Internet eine zentrale Stelle zuständig: die bei der Staatsanwaltschaft Göttingen angesiedelte Zentralstelle zur Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet (ZHIN), eingerichtet als Schwerpunktstaatsanwaltschaft nach § 143 Abs. 4 GVG. Sie bündelt landesweit die einschlägigen Verfahren und verfolgt sie konsequent.

Das hat eine praktische Folge: Auch eine Anzeige durch einen Dritten – jemanden, der Ihren Beitrag gesehen und gemeldet hat – führt zuverlässig zu einem Verfahren. Sie müssen also nicht selbst ins Visier geraten sein; es genügt, dass ein anderer Ihren Post zur Anzeige bringt.

Müssen Sie reagieren – und etwas sagen?

Hier ist wichtig zu unterscheiden. Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen; eine Erscheinenspflicht besteht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 3 StPO). Einen Anhörungsbogen müssen Sie nicht ausfüllen.

Vor allem aber: Zur Sache müssen Sie nichts sagen. Es steht Ihnen frei, sich zu äußern oder zu schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO). Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden – das ist ein tragender Grundsatz des Strafverfahrens. Angaben zur Person müssen Sie machen, mehr nicht.

Warum Sie nicht ohne Verteidiger reagieren sollten

Gerade bei diesen Vorwürfen ist die Grenze zwischen strafbar und straflos oft eine schwierige juristische Wertung – keine, die man am Küchentisch trifft. Bei der Volksverhetzung ist der Begriff des Verbreitens im Licht der Meinungsfreiheit einschränkend auszulegen; nicht jede Weitergabe erfüllt ihn (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2011 – 1 BvR 461/08). Beim Verwenden von Kennzeichen entfällt die Strafbarkeit unter anderem bei Berichterstattung über das Zeitgeschehen, bei Kunst, Wissenschaft oder der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen (Sozialadäquanzklausel, § 86a Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 4 StGB).

Solche Gesichtspunkte greifen aber nicht von allein. Sie müssen erkannt und im Verfahren geltend gemacht werden. Wer stattdessen eine spontane Erklärung abgibt, legt sich auf eine Version fest, ohne die Beweislage zu kennen – und schwächt damit oft genau die Verteidigung, die den Vorwurf hätte entkräften können. Das gilt für den zu Unrecht Beschuldigten ebenso wie für den, bei dem tatsächlich etwas dran ist: Beide fahren besser, wenn zuerst geprüft und dann entschieden wird.

Akteneinsicht zuerst, Strategie danach

Der entscheidende Hebel ist die Akteneinsicht. Nur über einen Verteidiger kommen Sie strukturiert an den vollständigen Akteninhalt (§ 147 Abs. 1 StPO) und erfahren, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und worauf sich der Vorwurf stützt. Erst dann lässt sich beurteilen, ob das Verfahren trägt, ob eine Einstellung in Betracht kommt – etwa bei geringer Schuld (§ 153b StPO) – oder ob und wie eine Einlassung sinnvoll ist.

Empfehlung von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:

Warten Sie nicht ab und geben Sie keine Erklärung ab, bevor die Akte geprüft ist – weder telefonisch noch schriftlich, weder gegenüber der Polizei noch im Anhörungsbogen. Der Vorwurf mag unberechtigt sein; das allein aus der Welt zu schaffen gelingt fast nie durch eine schnelle eigene Stellungnahme.

Wenden Sie sich an mich, sobald der Vorwurf im Raum steht. Ich beantrage Akteneinsicht, prüfe die rechtliche Tragfähigkeit des Vorwurfs und lege mit Ihnen fest, ob geschwiegen oder gezielt vorgetragen wird.

Ich verteidige Sie in Ermittlungs- und Strafverfahren – unabhängig davon, was Ihnen vorgeworfen wird.

Mehr dazu unter https://www.id-law.de/strafrecht.html

Sie erreichen mich unter Tel. +49 5751 965 9413 oder office@id-law.de.

Stand: 27. Juli 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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