

Bußgeldbescheid: Was seit Juli 2026 neu ist und wie Sie reagieren
Seit dem 1. Juli 2026 verjähren Verkehrsverstöße erst nach sechs Monaten statt nach drei. Was das für Ihren Bußgeldbescheid bedeutet und welche Frist jetzt zählt.
Der gelbe Brief liegt im Briefkasten, und es sind meist zwei Fragen, die sich sofort stellen: Ist das überhaupt noch rechtzeitig gekommen? Und muss ich das hinnehmen? Auf die erste Frage hat der Gesetzgeber gerade eine neue Antwort gegeben – eine, die vielen Betroffenen noch nicht bekannt ist.
Die Drei-Monats-Regel gilt nicht mehr
Jahrelang galt die Faustregel: Wer drei Monate nach dem Verstoß nichts gehört hat, hat meistens Ruhe. Diese Regel hatte einen realen Hintergrund. § 26 Abs. 3 StVG sah für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG eine zweistufige Frist vor – zunächst drei Monate, solange weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war, danach sechs Monate.
Damit ist es vorbei. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG einheitlich sechs Monate. Die kurze Anfangsfrist ist ersatzlos gestrichen. Grundlage ist das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142, verkündet am 18. Mai 2026). Betroffen sind die klassischen Verstöße: Geschwindigkeit, Rotlicht, Abstand, Handy am Steuer, Parken.
Die Behörde hat damit von Anfang an doppelt so viel Zeit, den Fahrer zu ermitteln und das Verfahren zu betreiben. Wer heute drei Monate nach einem Blitzerfoto aufatmet, tut das zu früh.
Die Verjährung bleibt trotzdem ein Prüfpunkt. Es kommt weiterhin darauf an, wann die Tat begangen wurde, welche Verfahrenshandlungen die Behörde vorgenommen hat und ob die Verjährung dadurch wirksam unterbrochen wurde. Nur ist der schnelle Zeitablauf keine Hoffnung mehr, auf die man setzen sollte.
Zwei Wochen für den Einspruch
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG).
Zwei Details entscheiden hier über alles. Erstens: Maßgeblich ist der Eingang bei der Behörde, nicht die Absendung. Wer am letzten Tag den Brief einwirft, hat die Frist versäumt. Zweitens: Die Frist läuft ab Zustellung – das Datum steht auf dem gelben Umschlag, es ist der Tag, an dem der Brief eingeworfen wurde, nicht der Tag, an dem Sie ihn gelesen haben.
Ist die Frist verstrichen, wird der Bescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Dann hilft nur noch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 52 OWiG) – und die setzt voraus, dass Sie die Frist ohne Verschulden versäumt haben. Darauf sollte man sich nicht verlassen.
Was der Einspruch bewirkt – und was er riskiert
Der Einspruch muss nicht begründet werden. Er hält die Sache zunächst nur offen, und das ist sein eigentlicher Wert: Sie gewinnen Zeit, ohne etwas zu verlieren. Die Behörde prüft erneut und kann abhelfen; tut sie das nicht, geht die Sache über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht. Der Einspruch kann auch auf einzelne Punkte beschränkt werden (§ 67 Abs. 2 OWiG) – etwa nur auf das Fahrverbot.
Ein Punkt, den viele übersehen: Nach einem Einspruch kann auch eine für Sie nachteiligere Entscheidung ergehen. Darauf weist der Bußgeldbescheid selbst hin. Das spricht nicht gegen den Einspruch, aber dagegen, ihn ungeprüft ins Blaue hinein zu betreiben.
Wenn ein Fahrverbot droht
Bei einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers kann ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten angeordnet werden (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG). Bei Alkohol- und Drogenverstößen nach § 24a StVG ist es in der Regel anzuordnen (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StVG).
Vom Fahrverbot kann ausnahmsweise abgesehen werden; dann soll das Bußgeld angemessen erhöht werden (§ 4 Abs. 4 BKatV). Wichtig ist die Richtung dieser Regel: Die höhere Geldbuße ist die Folge des Absehens, nicht sein Grund. Man kauft sich nicht frei. Es braucht besondere Umstände, die den Fall erkennbar vom Regelfall abheben – und die müssen konkret dargelegt werden.
Beachten Sie außerdem, dass die Vollstreckung von Fahrverboten zum 1. Juni 2026 in Teilen neu geregelt wurde (Gesetz vom 23. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 46). Im Kern betrifft die Novelle Inhaber ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne Wohnsitz in Deutschland; bei dieser Gelegenheit wurde aber auch die Systematik in § 25 StVG umformuliert. Seither ist genauer zwischen der Wirksamkeit des Fahrverbots und dem Beginn der eigentlichen Verbotsfrist zu unterscheiden. Für Sie praktisch wichtig bleibt der schon bisher geltende Grundsatz: Wer den Führerschein nicht abgibt, verschiebt das Problem nicht zuverlässig nach hinten, denn die Verbotsfrist beginnt regelmäßig erst mit der Abgabe.
Lohnt sich der Einspruch?
Pauschal lässt sich das nicht sagen, und wer dies pauschal behauptet, verkauft Ihnen etwas Falsches. Angreifbar sind Bußgeldverfahren aber häufiger, als man denkt: bei der Messung selbst, bei der Frage, ob Sie auf dem Blitzerfoto überhaupt zu erkennen sind, bei der Beschilderung, bei Formfehlern des Bescheids – und weiterhin bei der Verjährung.
Beurteilen lässt sich das erst nach Akteneinsicht. Ohne die Akte ist jede Einschätzung geraten.
Empfehlung von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Der wichtigste Rat vorweg: Warten Sie nicht ab und legen Sie nicht ungeprüft selbst los. Die zwei Wochen sind schnell vorbei, und der Einspruch ist nur der erste Schritt – die eigentliche Arbeit beginnt danach.
Nehmen Sie Kontakt mit mir auf, sobald Sie den Bescheid erhalten haben. Ich lege fristwahrend Einspruch ein, sodass die Frist Sie nicht mehr unter Druck setzt, und beantragen Akteneinsicht. Erst wenn die Akte vorliegt, lässt sich beurteilen, ob und wo das Verfahren angreifbar ist – bei der Messung, bei der Fahreridentifizierung, bei der Beschilderung, bei Formfehlern oder bei der Verjährung. Diese Prüfung nimmt Ihnen niemand ab, der nicht in die Akte sehen kann, und in die Akte sehen kann nur Ihr Verteidiger.
Ich prüfe Ihren Bußgeldbescheid und vertrete Sie im Bußgeldverfahren. Mehr dazu unter https://www.id-law.de/verkehrs-bussgeldrecht.html
Sie erreichen mich unter Tel. +49 5751 965 9413 oder office@id-law.de .
Stand: 21. Juli 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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