Blog - Rechtsanwalt Rinteln
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Vorladung der Polizei: Ihre Rechte als Beschuldigter im Straßenverkehr

Wer als Beschuldigter eine polizeiliche Vorladung erhält, muss ihr nicht folgen und nichts zur Sache sagen. Genau das ist meist der richtige erste Schritt.

Der Brief liegt im Briefkasten: Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter. Der Vorwurf lautet auf Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort oder Gefährdung des Straßenverkehrs. Der erste Impuls ist fast immer derselbe – hingehen, das Missverständnis aufklären, die Sache aus der Welt schaffen. Dieser Impuls ist verständlich, und er ist in aller Regel falsch.

Müssen Sie zur Polizei?

Nein. Als Beschuldigter sind Sie nur verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen (§ 163a Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine Vorladung der Polizei ist rechtlich eine Einladung, keine Anordnung. Bleiben Sie dem Termin fern, hat das keine unmittelbaren Folgen: Sie werden deswegen nicht vorgeführt, und es entsteht Ihnen kein Nachteil.

Anders liegt es, wenn die Ladung von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht kommt. Dann müssen Sie erscheinen – aussagen müssen Sie auch dort nicht. Wer das verwechselt, verschenkt seine beste Position.

Sie müssen nichts zur Sache sagen

Vor jeder Vernehmung ist Ihnen zu eröffnen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird, und es ist Ihnen mitzuteilen, dass es Ihnen freisteht, sich zu äußern oder nicht auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei einer Vernehmung durch die Polizei gilt das genauso (§ 163a Abs. 4 StPO). Angaben zu Ihrer Person – Name, Geburtsdatum, Anschrift – müssen Sie machen. Zur Sache selbst kein Wort.

Dabei gilt ein Grundsatz des Strafrechts, den viele nicht kennen: Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Niemand darf aus der Tatsache, dass Sie geschwiegen haben, auf Ihre Schuld schließen. Schweigen ist kein Eingeständnis, sondern die Ausübung eines Rechts.

Warum Reden fast immer schadet

Der entscheidende Punkt ist die Informationslage. Die Ermittlungsbehörde kennt die Akte. Sie kennen sie nicht. Sie wissen nicht, was ein Zeuge ausgesagt hat, was ein Messgerät protokolliert hat, welcher Schaden dokumentiert ist.

Alles, was Sie sagen, wird festgehalten und lässt sich später nicht mehr zurücknehmen. Gerade die scheinbar entlastenden Sätze sind gefährlich. „Ich hatte nur zwei Bier" legt eine Trinkmenge fest, an der Sie sich messen lassen müssen. „Ich habe da nichts gemerkt" klingt harmlos, greift aber vorweg, was bei der Unfallflucht die zentrale Frage ist – und wer sich einmal auf eine Version festgelegt hat, wirkt unglaubwürdig, wenn die Akte ein anderes Bild zeigt. Eine Verteidigung, die nicht weiß, was in der Akte steht, ist keine Verteidigung, sondern ein Ratespiel.

Die Akteneinsicht ist der Wendepunkt

Der Verteidiger ist befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen (§ 147 Abs. 1 StPO). Für Sie selbst gilt das nur eingeschränkt: Ohne Verteidiger haben Sie ein deutlich schwächeres Recht (§ 147 Abs. 4 StPO), und solange der Abschluss der Ermittlungen nicht vermerkt ist, kann die Einsicht versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden würde (§ 147 Abs. 2 StPO).

Praktisch heißt das: Erst über einen Verteidiger kommen Sie strukturiert an den vollständigen Akteninhalt. Und erst dann lässt sich beurteilen, ob der Vorwurf trägt, ob Beweismittel angreifbar sind – und ob Schweigen oder eine gezielte Einlassung der bessere Weg ist. Diese Entscheidung trifft man am Ende, nicht am Anfang.

Wenn der Führerschein in Gefahr ist

Bei Verkehrsstraftaten geht es oft weniger um die Geldstrafe als um die Fahrerlaubnis. Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Fahrerlaubnis später entzogen wird, kann der Richter sie schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entziehen (§ 111a Abs. 1 StPO).

Das Gesetz vermutet die Ungeeignetheit in der Regel bei bestimmten Delikten (§ 69 Abs. 2 StGB) – unter anderem bei der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), sofern der Täter weiß oder wissen kann, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Wird die Fahrerlaubnis entzogen, folgt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a Abs. 1 StGB).

Diese Regelvermutung ist aber keine Automatik. Gerade beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort lohnt der genaue Blick auf die Schadenshöhe. Und die vorläufige Entziehung ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist (§ 111a Abs. 2 StPO) – etwa weil ein Gutachten den Vorwurf entkräftet hat.

Empfehlung von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:

  1. Sagen Sie nichts zur Sache – nicht bei der Vernehmung, nicht am Telefon, nicht in einer schriftlichen Stellungnahme. Den Polizeitermin können Sie absagen oder verstreichen lassen.
  2. Geben Sie die Vorladung mit dem Aktenzeichen zeitnah an einen Verteidiger. Zeitnah ist wichtig, weil bei drohendem Führerscheinverlust jeder Tag zählt.
  3. Erst Akteneinsicht, dann Strategie. Ob Sie sich am Ende einlassen, entscheiden Sie und Ihr Verteidiger auf Grundlage der Akte.

Ich verteidige Sie in Verkehrs- und Strafsachen – von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung. Mehr dazu unter https://www.id-law.de/strafrecht.html

Sie erreichen mich unter Tel. +49 5751 965 9413 oder office@id-law.de .

Stand: 16. Juli 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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