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Widerrufsbutton nach § 356a BGB: Diese Pflicht gilt seit dem 19. Juni 2026

Seit dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB einen Widerrufsbutton für Online-Verträge mit Verbrauchern. Wer betroffen ist, was der Button leisten muss und welche Risiken drohen.

Der Gesetzgeber hat den Online-Handel um eine Pflicht erweitert, die viele Unternehmer bislang nicht auf dem Schirm hatten. Seit dem 19. Juni 2026 verlangt § 356a BGB von Unternehmen, die über ihre Website oder App Verträge mit Verbrauchern schließen, eine elektronische Widerrufsfunktion – den sogenannten Widerrufsbutton. Eine Übergangsfrist gibt es nicht; die Pflicht gilt bereits.

Woher die neue Pflicht kommt

Grundlage ist der neu gefasste § 356a BGB, mit dem der deutsche Gesetzgeber die europäischen Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2673 umsetzt. Das zugrunde liegende Umsetzungsgesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 28). Der gesetzgeberische Gedanke dahinter: Der Weg aus einem Vertrag heraus soll nicht beschwerlicher sein als der Weg hinein. Die Regelung ähnelt dem bereits bekannten Kündigungsbutton (§ 312k BGB), geht in ihrem Anwendungsbereich aber deutlich darüber hinaus.

Wen die Pflicht trifft – wahrscheinlich mehr Unternehmen als gedacht

Die Widerrufsfunktion ist erforderlich, wenn Sie mit Verbrauchern Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche schließen und ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Unter einer Online-Benutzeroberfläche versteht der Gesetzgeber jede Software – also Websites oder Teile davon ebenso wie Anwendungen einschließlich Mobil-Apps.

Hier liegt der praktische Kern: Betroffen ist längst nicht nur der klassische Online-Shop. Auch wer über ein Buchungssystem auf der eigenen Website Termine oder Leistungspakete an Verbraucher verkauft, schließt Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche. Und auch Händler, die über Marktplätze anbieten, müssen eine Widerrufsfunktion bereitstellen.

Nicht betroffen sind reine B2B-Angebote, da Unternehmern kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Wer Verträge ausschließlich am Telefon, im Schriftwechsel per E-Mail oder Post oder im Ladenlokal schließt, ist von der Buttonpflicht ebenfalls nicht erfasst.

Wie der Button ausgestaltet sein muss

Der Widerruf läuft zweistufig ab: Der Verbraucher muss seine Widerrufserklärung über eine Bestätigungsfunktion übermitteln können, die gut lesbar mit „Widerruf bestätigen" oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet ist.

Abgefragt werden dürfen nur wenige Angaben – im Wesentlichen die Identifizierung des Vertrags und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Eingangsbestätigung. Weitere Angaben, insbesondere zum Widerrufsgrund, dürfen nicht verlangt werden; darin läge eine Erschwernis des Widerrufs. Nach dem Widerruf muss der Unternehmer eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, etwa per E-Mail.

Wichtig sind auch die Verbote: Der Button darf grundsätzlich nicht hinter einer Registrierung oder einem Login versteckt sein, es darf kein App-Download verlangt werden, und Pop-ups dürfen ihn nicht verdecken. Nach der Gesetzesbegründung soll die Widerrufsfunktion von jeder Unterseite unmittelbar zugänglich sein, wobei Hyperlinks genutzt werden können – die Platzierung im Footer bietet sich daher an.

Nicht vergessen: Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung

Ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird: Mit dem Button allein ist es nicht getan. Auch die Widerrufsbelehrung ist anzupassen, und die Datenschutzerklärung sollte hinsichtlich der erhobenen Daten, deren Verarbeitung und der Speicherdauer überarbeitet werden.

Welche Risiken bestehen

Es ist damit zu rechnen, dass es – ähnlich wie beim Kündigungsbutton – vermehrt zu Abmahnungen kommt, zumal eine fehlende Umsetzung von außen leicht festzustellen ist. Daneben drohen unter Umständen empfindliche Bußgelder.

Besonders unangenehm ist die zivilrechtliche Folge: Wird die Widerrufsfunktion nicht bereitgestellt und deshalb nicht über deren Platzierung informiert, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Verträge bleiben also über ein Jahr lang widerruflich – ein erhebliches wirtschaftliches Risiko.

Der nächste Stichtag steht schon fest

Ab dem 27. September 2026 gelten unabhängig vom Widerrufsbutton weitere Informationspflichten, unter anderem zu umweltfreundlichen Lieferoptionen sowie zur Reparierbarkeit und zur Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Wer seinen Online-Auftritt jetzt ohnehin überarbeitet, sollte diesen Termin gleich mitdenken.

Fazit und Handlungsempfehlung

Prüfen Sie zunächst die entscheidende Vorfrage: Kommen über Ihre Website oder App tatsächlich Verträge mit Verbrauchern zustande? Falls ja, sollten Sie drei Dinge zeitnah angehen – die technische Umsetzung der zweistufigen Widerrufsfunktion, die Anpassung der Widerrufsbelehrung und die Überarbeitung der Datenschutzerklärung.

Da die Frist bereits abgelaufen ist, besteht die Abmahngefahr ab sofort. Gerne prüfe ich Ihren Online-Auftritt daraufhin, ob Sie betroffen sind und wo Handlungsbedarf besteht. Mehr zu meiner Tätigkeit finden Sie unter Vertragsrecht sowie unter IT- und Medienrecht.

 

Jetzt Kontakt aufnehmen: Telefon +49 5751 965 9413 · E-Mail office@id-law.de

 

Stand: 15. Juli 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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