Amazon Dash-Buttons vom OLG München für unzulässig erklärt
Mit Urteil zum Az. 29 U 1091/18 hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass die so genannten Amazon Dash-Buttons unzulässig sind. Mit diesen Dash-Buttons ist es am Amazon-Prime-Kunden möglich, auf Knopfdruck von Ihnen gewünschte Produkte (nach-) zu bestellen.
Die Knöpfe können z.B. an dem Ort angebracht werden, an dem das Produkt benötigt wird. Der Knopf wird in das WLAN des Kunden eingebunden, So kann z.B. Zahnpasta, Waschpulver, Bier oder auch Tierfutter sobald es benötigt wird „auf Knopfdruck“ bestellt werden.
Gemäß den Bedingungen von Amazon wird sich jedoch das Recht vorbehalten, dem Kunden ein anderes Produkt zu schicken oder auch den Preis zu erhöhen.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte gegen dieses Verfahren mit der Begründung geklagt, dass die gesetzlichen Vorgaben für Internetverkäufe nicht erfüllt würden, da dem Kunden bei der Bestellung keine Informationen zum Produkt und insbesondere nicht der Preis angezeigt werden.
Diese Rechtsauffassung wurde nunmehr vom Oberlandesgericht München geteilt. Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Amazon hat angekündigt, Rechtsmittel einzulegen, da sie das Urteil zum einen für innovationsfeindlich halten, zum anderen würde die freie Entscheidung des Kunden beeinträchtigt. Amazon ist überzeugt davon, dass die Dash-Buttons im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen.
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