Kontaktformular – Verschlüsselung ist Pflicht; der Hinweis auf die Datenschutzerklärung nicht zwingend
... dennoch empfehlenswert.
Auch wenn diese Thematik eigentlich nicht neu ist: aus gegebenem Anlass ist darauf hinzuweisen, dass bereits nach § 13 TMG (und somit schon seit dem 01.01.2016) und sodann auch durch die Geltung der DSGVO – seit dem 28.05.2019 - die Verschlüsselung mittels eines SSL-oder TLS-Protokolls für Kontaktformulare auf Websites dem Stand der Technik entspricht und somit als technische und organisatorische Maßnahme (TOM) im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO verpflichten ist.
In letzter Zeit fallen vermehrt Abmahnungen in diesem Bereich auf. Interessant ist, dass viele Website-Betreiber bis heute noch nicht auf den aktuellen Stand der Technik aktualisiert haben.
Ob eine Abmahnung aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO zulässig ist, ist derzeit noch umstritten. Allerdings werden von Abmahnern inzwischen Schadensersatzforderungen unter Bezugnahme auf Art. 82 DSGVO in Höhe von mehreren 1000 € geltend gemacht.
In jedem Falle ist jedoch eine Abmahnung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen nach UWG zulässig und möglich. Auch dies sollte vermieden werden.
Was die die Thematik „Kontaktformular mit Checkbox zur Datenschutzerklärung“ betrifft, so gehen die Rechtsauffassungen auseinander. Genau betrachtet ist weder aus dem TMG noch aus der DSGVO eine dementsprechende Pflicht abzuleiten. Dennoch gibt es gute Gründe, auch die gegenteilige Auffassung zu vertreten.
Um die Auseinandersetzung mit einer aus diesem Grund ausgesprochenen Abmahnung zu umgehen raten wir unseren Mandanten dazu, ein Kontaktformular mit einer dementsprechenden Checkbox zur Datenschutzerklärung zu versehen, die der Nutzer anhaken muss, bevor er seine Daten (verschlüsselt) übermitteln kann.
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