Blog - Rechtsanwalt Rinteln
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Auf die Nutzung kommt es an - nicht jede Abweichung muss auch ein Mangel sein

Ein Urteil des Landgerichts Koblenz (Az. 6 S 92 / 18) zeigte nunmehr, dass nicht jede Vorstellung des Kunden, von der ein Artikel abweicht, auch einen Mangel darstellt, der zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer berechtigt.

In vorliegendem Fall hatte der Kunde, der Verbraucher war, ein Boxspringbett für 2.000,00 € käuflich erworben. Hierfür hatte er sich in ein Möbelhaus begeben, dort kurz Probe gelegen und sodann ein Boxspringbett in der Größe 1,60 m x 2,00 m erworben.

Nach Veröffentlichung der Justizmedienstelle des Landgericht Koblenz bestand das Boxspringbett gemäß dem Kaufvertrag aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen in den Größen 0,8 m x 2,00 m in einem durchgehenden Bezug und einem noch aufgelegten, durchgehenden so genannten Topper.

Der Kläger, der Single war, nutzte das Boxspringbett jedoch für sich allein, so dass sich nach nicht einmal 2 Jahren in der Mitte des Bettes eine Kuhle herausgebildet hatte.

Der Kläger empfand dies als Beeinträchtigung seines Schlafkomforts und machte Mängelansprüche gegen das Möbelhaus, welches ihm das Bett verkauft hatte, geltend.

Diese wiesen jedoch die Ansprüche des Käufers mit der Begründung zurück, dass das Bett zur Alleinnutzung nicht geeignet sei. Das Schlafen in der Mitte des Bettes wäre ein bestimmungswidriger Gebrauch, bei dem sich zwangsläufig eine Kuhle in der Mitte bilden würde, da das Bett zur Alleinnutzung nicht geeignet sei.

Der Kläger meinte jedoch, da er darauf hingewiesen habe, dass er das Bett allein nutzen werde, er habe Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Das zuständige Amtsgericht, vor dem der Käufer Klage gegen das Möbelhaus erhob, holte in der 1. Instanz ein Sachverständigengutachten ein, auf Grund dessen sich für das Gericht ergab, dass das Bett selbst nicht mangelhaft sei. Dies wurde damit begründet, dass das Bett aufgrund seiner Größe, seines Aufbaus und seiner Federungseigenschaften auf zwei Schläfer ausgelegt sei, aber nur von einer Person belastet würde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen würde mittiges Schlafen bezüglich eines Doppelbettes eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung darstellen.

Die von dem Kläger aufgestellte Behauptung, er habe ausdrücklich auf die Alleinnutzung hingewiesen, konnte dieser nicht beweisen. Die Klage wurde somit abgewiesen.

Das für die Berufung zuständige Landgericht Koblenz stützte die Auffassung des Amtsgerichtes und wies die Klage auch in der Berufungsinstanz zurück. In dieser hatte der Kläger darüber hinaus darauf hingewiesen, dass in der Prospektwerbung des Möbelhauses eine Single-Frau in der Mitte des Bettes (diagonal) gelegen habe. Deswegen durfte er davon ausgehen, das Bett auch alleine nutzen zu können. Hierzu führte das Gericht jedoch aus, dass die in der Werbung dargestellte Position keine übliche Schlafposition sei und er nicht davon ausgehen könne, dauerhaft in der Mitte des Bettes schlafen zu können.

Fazit von RA Rolf H. Stich:

Nicht jede ungewünschte Abweichung eines Produktes stellt auch tatsächlich einen Mangel dar, der Ansprüche des Käufers auslösen kann. In diesem Fall hat ein Gericht der heute vielfach vertretenen Auffassung, der Verkäufer habe für fast alle unerwünschten Begleiterscheinungen „gerade zu stehen“, eine Absage erteilt. Wenn der Kunde eine bestimmte Nutzung eines Gegenstandes wünscht, so ist es sinnvoll, diese Nutzungsart auch mit in einen Vertrag aufzunehmen. Im Übrigen ist regelmäßig eine Einzelfallprüfung

auch veröffentlicht als Beitrag in: "Tu Hus" - Ausgabe 2, 23.02.2019; Beilage zum Schaumburger Wochenblatt

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