Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
Urteil des EuGH zur Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung
EuGH, Urteil vom 20.7.2016, Aktenzeichen C-341 / 15
Mit Urteil vom 20.7.2016 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Abgeltung seines Urlaubs hat, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte, da der Genuss des Urlaubsanspruches nicht vorenthalten werden darf. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis beendet wird. Vorliegend war der Kläger auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt worden.
Vor Eintritt in den Ruhestand war er zunächst für eine längere Zeit krankgeschrieben, sodann war er nicht mehr verpflichtet seine Arbeitsleistung zu erbringen, da eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf bezahlte Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand getroffen wurde.
Der EuGH führt hierzu aus, dass aufgrund einer Freistellungsvereinbarung unter Erhalt der Vergütung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch entfallen kann, es also einen (europarechtlichen) Anspruch nicht gibt, es sei denn der Arbeitnehmer war krank.
Im deutschen Arbeitsrecht ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine derartige Freistellungsvereinbarung ausdrücklich unter Anrechnung des Urlaubs getroffen worden sein muss; denn Freistellung ist nicht gleich Urlaub.
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- 9.8.2016
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