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Haftung des Providers für Beiträge auf Bewertungsportalen – Ärztebewertungsportal

Urteil des BGH zur Haftung des Providers für Beiträge auf Bewertungsportalen – Ärztebewertungsportal III
BGH, Urteil vom 1.3.2016, Az. VI ZR 34 / 15

Leitsätze:

  1. Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern ins Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von den Rechtsverletzungen erlangt.

  2. Ist der Hostprovider mit der Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht und ist die Beanstandung so konkret gefasst, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann, so ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.

  3. Zur Bestimmung, welcher Überprüfungsaufwand vom Hostprovider im Einzelfall zu verlangen ist, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, bei der die betroffenen Grundrechte der Beteiligten zu berücksichtigen sind. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu. Zu berücksichtigen sind aber auch Funktion und Aufgabenstellung des vom Provider betriebenen Dienstes sowie die Eigenverantwortung des für die persönlichkeitsbeeinträchtigende Aussage unmittelbar verantwortlichen – gegebenenfalls zulässigerweise anonym auftretenden – Nutzers.

  4. Der vom Betreiber eines Arztbewertungsportals verlangte Prüfungsaufwand darf den Betrieb des Portals weder wirtschaftlich gefährden noch unverhältnismäßig erschweren, hat aber zu berücksichtigen, dass eine gewissenhafte Prüfung der Beanstandungen von betroffenen Ärzten durch den Portalbetreiber eine entscheidende Voraussetzung dafür ist, dass die Persönlichkeitsrechte der (anonym oder pseudonym) bewerteten Ärzte beim Portalbetrieb hinreichend geschützt sind.

Anmerkung von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Die Problematik von Bewertungsportalen (jeglicher Art), insbesondere wenn auf diesen anonym bewertet werden darf, nimmt immer mehr an Bedeutung zu. In vorliegendem Fall hatte der bewertete Arzt gegenüber dem Betreiber des Portals angegeben, dass zu demjenigen, der die Bewertung abgegeben hatte, überhaupt kein Behandlungskontakt bestanden habe.
Da es sich bei einer schlechten Bewertung auf einem Bewertungsportal um den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arztes handeln kann, entschied der BGH, dass dieser Vortrag ausreichend ist, um den Betreiber zu verpflichten, eine gewissenhafte Prüfung einer Rechtsverletzung vorzunehmen. Es kann also unter bestimmten Voraussetzungen, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen überwiegt, ein Unterlassungsanspruch gegen den Betreiber des Bewertungsportals bestehen.

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