Einsicht in die Personalakte – kein Anspruch auf Einsicht für den Rechtsanwalt des Betroffenen
Urteil des BAG zum Recht auf Einsicht in die Personalakte – kein Anspruch auf Einsichtsrechte für den Rechtsanwalt des Betroffenen
BAG, Urteil vom 12.07.2016, Az. 9 AZR 791/14
Mit Urteil vom 12.7.2016 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer bei Ausübung seines Rechtes auf Einsicht in die Personalakte Kopien von den Schriftstücken, die sich in seiner Personalakte befinden, fertigen darf. Das BAG führt dazu aus, dass das Recht auf Einsicht in die Personalakte in § 83 BetrVG umfassend geregelt ist. So kann der Betroffene ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen. Wenn er im Übrigen Kopien anfertigen darf genügt dies für das Einsichtsrecht. Einen zusätzlichen Anspruch auf Einsicht für den Rechtsanwalt des Betroffenen ist nicht gegeben.
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