Urteil des BGH zum namensrechtlichen Domainschutz
BGH, Urteil vom 28.04.2016, Az. I ZR 82 / 14
Leitsatz:
Auf § 12 Satz 1 BGB gestützte Ansprüche eines Namensträgers (hier: ProfitBricks GmbH), die gegen den Inhaber von Domainnamen mit auf das Ausland bezogenen länderspezifischen Top-Level-Domains (hier: profitbricks.es und profitbricks.us) gerichtet sind, setzen die Feststellung voraus, dass konkrete schutzwürdige Interessen des Namensträgers an dem Gebrauch seines Namens unter der fremden länderspezifischen Top-Level-Domain beeinträchtigt werden.
Anmerkung von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Seit geraumer Zeit und insbesondere, seitdem das Internet im geschäftlichen Verkehr maßgebliche Bedeutung gewonnen hat, beschäftigt sich die Justiz mit dem Namensschutz, welcher als Markenschutz ausgeprägt sein kann. In Bezug auf Domainnamen war bisher in der Deutschen Rechtsprechung klar, dass nur die Domain selbst als Marke geschützt sein kann und z.B. dem Zusatz „.de“ keine eigene Bedeutung zukommt. In diesem Urteil hat sich der BGH sodann dezidiert mit dem Begriff des „geschäftlichen Verkehrs“ (Art. 9 GMV) auseinandergesetzt, da die Verwendung im geschäftlichen Verkehr Voraussetzung ist, um schutzwürdige Interessen des Namensträgers bei konkurrierender Domainnutzung zu begründen.
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