

Facebook-Fanseiten – Betreiber aufgepasst !
Am 05.06.2018 hat der europäische Gerichtshof in der Rechtssache C-210 / 16 (unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ./. Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH) festgestellt, dass
der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich ist.
Nach der Pressemitteilung (Nr. 81/18, Gerichtshof der Europäischen Union, Luxemburg, den 05.06.2018, https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2018-06/cp180081de.pdf) stellt der Gerichtshof fest, dass „nicht in Zweifel gezogen wird, dass die amerikanische Gesellschaft Facebook und, was die Union betrifft, deren irische Tochtergesellschaft Facebook Ireland als „für die Verarbeitung“ der personenbezogenen Daten der Facebook-Nutzer und der Personen, die die auf Facebook unterhaltenen Fanpages besucht haben, „Verantwortliche“ anzusehen sind.“
Darüber hinaus stellt der Gerichtshof jedoch auch fest, dass der Betreiber einer derartigen Facebook-Fanpage „an der Entscheidung über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Fanpage beteiligt“ ist.
Dies hat zur Folge, dass ein solcher Betreiber in der Union gemeinsam mit Facebook Ireland für die fragliche Datenverarbeitung als Verantwortlicher anzusehen ist.
Fazit von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Aufgrund des Zeitablaufes erging das Urteil zwar noch nach der alten EU-Datenschutzrichtlinie, die von der DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) abgelöst wurde. An der Verantwortlichkeit hat sich jedoch hierdurch nichts geändert, so dass dieses Urteil auch nach der neuen DatenschutzGrundverordnung (DSGVO) gilt.
Wer derzeit eine Facebook-Fanpage betreibt, muss zwingend prüfen, welche Verantwortlichkeiten ihn treffen. So ist es sicherlich in jedem Falle ratsam, neben einem Impressum auch eine Datenschutzerklärung vorzuhalten. Darüber hinaus muss geklärt werden, wie gegebenenfalls auf die Ansprüche der Nutzer auf Auskunft, Löschung oder gegebenenfalls auch Herausgabe der Daten reagiert werden kann. Die Schleswig-Holsteinische Landesdatenschutzbeauftragte Marit Hansen hat die Entscheidung als Bestätigung dafür bezeichnet, dass es „keine Verantwortungslücken im Datenschutz“ geben kann. Dies gilt es zu berücksichtigen.
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