Trotz beschränkter Mitgliederzahl kann Facebook-Gruppe Öffentlichkeit sein
Mit Urteil vom 31.01.2018 (LG München I, Urteil vom 31.01.2018 – 37 U17964 /17) hat das Landgericht München I entschieden, dass eine „geschlossene“ Facebook-Gruppe, die ca. 400 Mitglieder hat, trotz ihrer beschränkten Mitgliederzahl als öffentlich im Sinne des Urheberrechtsgesetz anzusehen ist.
Hintergrund war, dass ein Mitglied der Facebook-Gruppe Fotografien, die es bei der Ausstellung „Mythos Hinterkaifeck“ gefertigt hatte, in die Gruppe stellte.
Die Parteien stritten im Ergebnis darum, ob die Bildwerke (das Gericht sah hier bestätigt, dass es sich bei der Darstellung um ein Sammelwerk im Sinne von § 4 UrhG handelte) hierdurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, wodurch eine Verletzung des Rechtes auf öffentliche Zugänglichmachung aus §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG vorläge.
Das Gericht bejahte dies, da eine ("geschlossene") Gruppe mit derartiger Personenzahl als Öffentlichkeit zu bezeichnen ist.
Fazit von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Es macht einen Unterschied, ob ich mich Privat mit Freunden in meinem Wohnzimmer treffe und diesen Fotografien zeige oder ob ich diese in sozialen Netzwerken veröffentliche und einer vermeintlich geschlossenen Gruppe, aber dennoch einer Vielzahl von Personen zugänglich mache.
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