„Fack Ju Göhte“ ist nicht markenfähig, da es gegen die guten Sitten verstößt
Das Gricht der Europäischen Union (EuG Urt. V. 24.01.2018 – Rs. T – 69/17 – Fack Ju Göthe VO 2017/1001 EU Art. 7 (1) f) ) hat entschieden, dass „Fack Ju Göthe“ - unabhängig davon, wie der Ausspruch verstanden werde - vulgär und anstößig sei und dieses auch weiterhin so empfunden werde.
Die Constantin Film Produkt GmbH hatte den Filmtitel für verschiedene Waren zur Eintragung als Marke angemeldet. Die Markeneintragung wurde jedoch mit der Begründung ebgelehnt, dass Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen würden, von der Eintragung ausgeschlossen wären (Art. 7 (1) f) der VO 2009 / 207). Gegen diese Ablehnung ging die Constantin Film Produkt GmbH zunächst in Beschwerde und erhob sodann Klage gegen die Ablehnung.
Das Gericht wies die Klage jedoch mit der oben genannten Begründung ab und führte des Weiteren aus, dass sich vorliegend nicht auf die Kunst- und Meinungsfreiheit berufen werden könne.
Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass mit dem Ausspruch der hochangesehene deutsche Dichter und Schriftsteller Goethe posthum in einer nicht hinnehmbaren Art und Weise verunglimpft würde.
Fazit von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Nicht alles, was Spaß macht findet auch Anklang bei den obersten Gerichten.
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