

Die Datenschutzgrundverordnung kommt !
Ab dem 25.05.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.
Dies bedeutet, dass ab dem 25.05.2018 sämtliche neuen Anforderungen zu beachten sind. Eine weitergehende Übergangsfrist gibt es nicht.
Wenn Sie z.B. eine Dienstleistung oder Waren in Deutschland oder der EU anbieten oder in Ihrem Unternehmen einen Mitarbeiter haben, so ist die DS-GVO auf Sie anwendbar.
Haben Sie bisher nicht gehandelt, ist es fast schon zu spät, die Vorgaben bis Mai umzusetzen.
Die bisherige Erfahrung zeigt, dass viele Unternehmen zwar zwischenzeitlich festgestellt haben, dass wohl Handlungsbedarf auf Grund der DS-GVO besteht, sind sich jedoch nicht darüber im Klaren, was dieser Handlungsbedarf ist und wie weitreichend dieser ist. Andere Betroffene haben bisher noch nicht einmal festgestellt, dass sie von der DS-GVO betroffen sein werden.
Viele Unternehmen beschränken sich darauf, zu hoffen, dass eine neue Datenschutzerklärung auf der Website wohl ausreichen wird, die man sicherlich „irgendwo im Netz“ erlangen, wenn nicht gar kopieren kann.
Hiermit ist es jedoch keinesfalls getan!
Für Verstöße gegen die DS-GVO können Geldbußen von bis zu 20.000.000 €, bei Unternehmen alternativ Geldbußen von bis zu 4 % des Weltjahresumsatzes ausgesprochen werden. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, die nicht zu unterschätzen sind.
Denn bis zum 25.05.2018 müssen sie ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgestellt, soweit notwendig technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, gegebenenfalls Ihre Mitarbeiter auf den Datenschutz verpflichtet, Unterlagen zur Rechenschaftspflicht erstellt, nachdem eine Ermittlung von Risiken der Verarbeitungstätigkeiten erfolgt ist und natürlich auch die Datenverarbeitung im Rahmen Ihrer Website überprüft und Ihre Datenschutzerklärung dementsprechend angepasst haben.
Alleine die vorbereitenden Tätigkeiten, um einen Maßnahmenkatalog aufzustellen, damit rechtzeitig die Vorgaben der DS-GVO eingehalten werden können, nehmen erhebliche Zeit in Anspruch.
Hinzu kommen die (verpflichtenden!) Dokumentationspflichten, damit gegenüber einer Aufsichtsbehörde auch der Nachweis der Einhaltung der Regelungen der DS-GVO geführt werden können.
Fazit von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Es ist in keinem Falle der richtige Weg, abzuwarten und zu hoffen, dass die Anpassung der Datenschutzerklärung auf der Website, die man gegebenenfalls schon irgendwo her bekommen wird, ausreichen wird.
Die Datenschutz-Grundverordnung ist ab dem 25.05.2018 einzuhalten. Um dies zu gewährleisten besteht dringender Handlungsbedarf, der regelmäßig nicht ohne externe Unterstützung erfüllt werden kann.
Die Kanzlei Stich : id-law unterstützt Sie hierbei gerne.
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