Blog - Rechtsanwalt Rinteln
Blog - Rechtsanwalt Rinteln

FileSharing – Eltern haften für Ihre Kinder ?

Das Amtsgericht Nürnberg hat mit einem derzeit noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az. 32 C 3784 / 17) eine weitere Nuance in das Spiel zwischen Abmahnern und Abgemahnten gebracht.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 12. Mai 2016 (I ZR 86/15) einer Anschlussinhaberin Recht gegeben, in dem die Betroffene auf Zahlung von ca. 750,00 € in Anspruch genommen wurde. Sie wies den Vorwurf mit der Begründung zurück, sie habe ihrer Nichte und deren Lebensgefährten, die bei ihr zu Besuch gewesen seien, das WLAN-Passwort überlassen. Der BGH hatte hierzu ausgeführt, dass volljährige Gäste nicht über das Verbot von FileSharing belehrt und überwacht werden müssen. Wenn keine konkreten Hinweise auf die rechtswidrige Nutzung des Internetanschlusses durch volljährige Mitglieder einer Wohngemeinschaft oder durch volljährige Besucher bestehen, ist es nicht zumutbar, diese Personen zu belehren. Gleiches gilt im Übrigen auch, wenn die Wohnung an einen Feriengast vermietet wurde. Von volljährigen Personen kann erwartet werden, dass diese auch ohne Belehrung wissen, dass Filesharing verboten ist, so der BGH. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass von den Abmahnern gegebenenfalls die benannten Betroffenen in Anspruch genommen werden.

Anderes gilt bei minderjährigen Kindern. Zwar „haften Eltern nicht für ihre Kinder“, sie haften jedoch für eine Aufsichtspflichtverletzung. Dies bedeutet, dass minderjährige Kinder von ihren Eltern über das Verbot der Nutzung von Tauschbörsen für Filme oder Musik zu belehren sind. Gelingt es den Eltern in einem Verfahren nicht, nachzuweisen, dass eine derartige Belehrung erfolgt ist, so haften sie für die Rechtsverletzung. Ansonsten haften de Eltern jedoch nicht.

Nunmehr hat das AG Nürnberg jedoch die Pflichten des Anschlussinhabers gegenüber minderjährigen Nutzern ausgeweitet:

In dem vorliegenden Fall hatte ein Hersteller von digitalen Inhalten den Anschlussinhaber eines Internetanschlusses verklagt, da von dem Anschluss des Familienvaters ein Computerspiel des Rechteinhabers mittels eines Filesharing-Systems illegal zum Download angeboten worden sei.

Der Familienvater hat mit der Rechtsprechung des BGH vorgetragen, dass sowohl seine Ehefrau, als auch der zum Tatzeitpunkt 18-jährige Sohn und seine 16-jährige Tochter bestimmungsgemäß den Internetanschluss nutzen konnten. Er habe seine Kinder (allgemein) über die Gefahren des Internets belehrt und aufgrund der erfolgten Abmahnung auch bei seinen Kindern nachgefragt, ob diese das Spiel zum Download angeboten hätten, was diese verneinten. Daraufhin habe er die Hardware auf das Vorhandensein einer dementsprechenden FileSharing-Software untersucht und die auf dem Computer installierten Anwendungen nach dem Computerspiel durchsucht.

Dies reichte dem AG Nürnberg vorliegend nicht aus: Das Gericht argumentierte, dass sich aus der Aufsichtspflicht, aus deren Verletzung sich eine Haftung ergeben kann, die Pflicht ergeben würde, die Hardware der minderjährigen Nutzer zu kontrollieren. Es würde hierbei nicht ausreichen, nur nach einer Tauschbörsen-Software zu suchen, sondern es müsse konkret nach dem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den dementsprechenden Dateien gesucht werden.

Der Familienvater hätte somit die Computernutzung durch Dritte nicht dargelegt und wurde somit vom Amtsgericht auf Erstattung von 750,00 € Schadensersatz verurteilt.

Fazit von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:

Auf eine Abmahnung sollte in jedem Fall reagiert werden, da die Abmahner ansonsten ein gerichtliches Verfahren anstrengen können, welches erhebliche Kosten verursachen kann.

Anschlussinhaber können sich jedoch in bestimmten Fällen bereits außergerichtlich gegen eine Abmahnung verteidigen. In keinem Falle sollte ohne Überprüfung die von den Abmahnern vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da diese meistens zu weitgehend ist. Auch sollten ohne Prüfung die geforderten Summen nicht gezahlt werden.

Dennoch zeigt das vorliegende Urteil mal wieder, wie unterschiedlich die Gerichte in diesen Fällen urteilen und das immer wieder neue Spielarten auftauchen und Hürden aufgestellt werden.

 

« zurück

Kontakt

Auf Grund von Besprechungen oder auswärtigen Gerichts- oder Dozententerminen ist Rechtsanwalt Stich zeitweise nicht in der Kanzlei und daher nicht immer direkt für Sie erreichbar.
Bitte vereinbaren Sie daher vor Aufsuchen der Kanzlei einen Termin. Entweder telefonisch oder noch besser: Sie schicken eine Mail.

» Zurück

Fontaneweg 2
31737 Rinteln

Tel.: +49 5751 965 9413
Fax: +49 5751 965 9414

office@id-law.de

» Termine nur nach Vereinbarung

  • Xing
  • Twitter

Notizen

aus der Praxis
»

  • Xing
  • Twitter
×