

Urteil des BGH zur Verdachtsberichterstattung
BGH, Urteil vom 16.2.2016, Az. VI ZR 367 / 15
Leitsätze:
- Die Frage, ob in dem online-Archiv einer Tageszeitung nicht mehr aktuelle Beiträge (Altmeldungen) zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über den Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit einem – später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten – Ermittlungsverfahren berichtet und in denen der Beschuldigte – durch Namen und/oder Bildgedanken strich identifizierbar bezeichnet wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinung-Medienfreiheit zu entscheiden.
- Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer solchen Berichterstattung ist im Rahmen der Abwägung von erheblicher Bedeutung, ob sie ursprünglich zulässig war. Ist dies nicht der Fall, ist das bereithalten der Beiträge zum Abruf in einem online-Archiv grundsätzlich unzulässig, soweit der Beschuldigte weiterhin identifizierbar bezeichnet bzw. dargestellt ist.
Anmerkung von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Im Ergebnis hat der BGH damit (erneut) klargestellt, dass die Medien selbständig zu Prüfung verpflichtet sind, ob in Ihrer Berichterstattung ein Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen vorliegen. So kann es sogar dazu kommen, dass Berichterstattungen aus Archiven zu entfernen sind.
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- 9.8.2016
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