"Dieselgate" - nicht mehr hinhalten lassen
Der Diesel-Skandal ist derzeit in aller Munde. Nicht nur wegen der allgemeinen Verunsicherung diskutierter Fahrverbote oder gar der Entziehung der Betriebserlaubnis für einige betroffene Pkw, auch wegen der möglichen Einführung einer neuen Umweltplakette, deren Voraussetzungen zur Erteilung derzeit nur verhältnismäßig wenige Fahrzeuge erfüllen würden.
Betroffen sind die Eigentümer der von dem Abgas-Skandal betroffener Autos. Deren Verunsicherung verbreitet sich auch auf Grund der uneinheitlichen Rechtsprechung immer weiter. Insbesondere stellt sich diesen Betroffenen folgende Fragen: "Welche Rechte habe ich und kann ich vielleicht sogar vom Kaufvertrag zurücktreten?" Hierzu ein Überblick von Rechtsanwalt, Mediator und Dozent Rolf H. Stich der Kanzlei Stich: id-law:
Der Rücktritt von einem Kaufvertrag ist grundsätzlich möglich, wenn ein Mangel an der Kaufsache vorliegt. Nach der so genannten Mängelhaftung bestehen Ansprüche des Käufers auf Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz: "Nachdem einige Gerichte zunächst das Vorliegen eines Mangels verneint haben, geht die Rechtsprechung inzwischen immer mehr dazu über, einen Mangel ohne weiteres zu bejahen", so Rechtsanwalt Stich. Zu berücksichtigen ist hier in jedem Falle die zweijährige Verjährungsfrist (bei Neuwagen, bei Gebrauchtwagen kann diese ein Jahr betragen) ab Übergabe des Fahrzeugs. Ist die Gewährleistungsfrist abgelaufen, so können derartige Ansprüche gegenüber dem Verkäufer nicht mehr geltend gemacht werden. Will der Käufer also sichergehen, dass seine Rechte aus dem Kaufvertrag erhalten bleiben, so hat er unbedingt eine dementsprechende Mängelrüge an den Verkäufer zu richten, bevor die Frist ausgelaufen ist. Darüber hinaus sollte eine Vereinbarung dahingehend getroffen werden, dass aufgrund der derzeitigen Sachlage – beispielsweise bezüglich einer möglichen Nachbesserung durch Aufspielen einer neuen Software – der Verkäufer auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass nach derzeitigem Stand das Aufspielen einer neuen Software juristisch nicht ohne weiteres dazu führt, dass der betroffene Pkw sodann mangelfrei wäre. Denn die Folgen der angekündigten Nachbesserung sind derzeit überhaupt nicht abzuschätzen. Auch ist in diesen Fällen zu berücksichtigen, dass dem Käufer für die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs eine Nutzungsentschädigung vom Kaufpreis abgezogen wird. Nicht vertrauen sollten die Käufer auf die Aussage von VW, sich nicht auf die Verjährung zu berufen, da in der Regel der Konzern nicht Vertragspartner des Käufers ist, sondern das jeweilige Autohaus.
Das Ablaufen der oben genannten Fristen muss jedoch nicht bedeuten, dass der Käufer keine Möglichkeit mehr hat, seine Rechte durchzusetzen: Während sich die Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer richten, hat inzwischen beispielsweise das Landgericht Hildesheim am 17. Januar geurteilt, dass sich Schadensersatzansprüche eines Kunden auch gegen den Hersteller richten können (3 O 139/16). Die Manipulation an der Motorsteuerung sei eine sittenwidrige Schädigung des Kunden. Das Gericht hat in diesem Falle geurteilt, dass der Hersteller den Kaufpreis (gegen Rückgabe des Pkw) erstatten muss und diesen Anspruch unabhängig von den obigen Verjährungsfristen gesehen.
Käufern, die ihren Pkw über eine dem Hersteller-Konzern angehörige Bank finanziert haben, erhalten noch eine weitere Chance, ihre Rechte durchzusetzen. Wie sich zwischenzeitlich herausgestellt hat, sind eine Vielzahl der von den Banken seit dem 10. Juni 2010 verwendeten Kreditverträge unvollständig und widersprüchlich. Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Kunden den Vertrag auch heute noch widerrufen können. Auf Grund einer verbraucherschützenden Rechtsänderung zum 13. Juni 2014 sogar mit der Folge, dass bei ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträgen nicht einmal eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Für solche Kunden also eine noch günstigere Möglichkeit, als die oben beschriebene Geltendmachung von Gewährleistungsrechten.
Zu guter Letzt ist für Besitzer von geleasten PKW, die von dem Abgas-Skandal betroffen sind, noch dringend auf folgendes hinzuweisen: Sollte ein Leasingnehmer die Auffassung vertreten, er brauche sich um all diese Dinge nicht zu kümmern, da er den PKW zum Ende der Laufzeit abgibt und sich dann der Händler mit dem Problem beschäftigen müsse, kann sich auf dem Holzweg befinden. Viele Leasingverträge sehen nämlich vor, dass der Leasingnehmer vertraglich verpflichtet ist, während der Laufzeit des Vertrages ihm bekannte Mängel im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Tut er dies nicht, kann bei Rückgabe des PKW ein böses Erwachen drohen.
Fazit von RA Rolf H. Stich:
Jeder von dem Abgas-Skandal betroffene PKW-Käufer sollte sich nach aktuellem Stand nicht länger hinhalten lassen oder einfach nur abwarten, sondern darauf achten, dass seine Rechte gewahrt werden und bleiben. Es gibt eine Vielzahl von Fallgestaltungen und Möglichkeiten, die im Einzelfall geprüft werden sollten um dieses Ziel zu erreichen.
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- 8.9.2017
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