Blog - Rechtsanwalt Rinteln
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OS-Plattform – ODR Verordnung – VSBG – Belehrung ? Was nun ?

Bereits seit dem 09.01.2016 besteht für Unternehmer die Verpflichtung zur Information über die so genannte „OS-Plattform“ nach der ODR-Verordnung.

Nach dieser Verordnung ist ein Unternehmer, der innerhalb der EU tätig ist und online bzw. elektronisch Waren und/oder Dienstleistungen an Verbraucher innerhalb der EU anbietet dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Informationspflichten zwingend einen funktionierenden Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen. Dies kann insbesondere im Rahmen des Impressums geschehen.

Ab dem 01.02.2017 gibt es darüber hinaus und zusätzlich weitere Informationspflichten. Diese beruhen auf der sog. ADR-Richtlinie, durch die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichtet wurden, nationale Regelungen für die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmen zu schaffen. Dies hat die Bundesrepublik Deutschland durch das VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) getan.

Von dieser Regelung sind insbesondere Unternehmer betroffen, die online Waren und/oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten, die eine Webseite betreiben und/oder allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden.

Insbesondere sind Informationen darüber notwendig, ob der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist und sodann zur Anschrift und Website der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle.

Das Gesetz nennt jedoch auch Ausnahmetatbestände, die im Einzelnen zu prüfen sind, um feststellen zu können, ob eine dementsprechende Verpflichtung für den einzelnen Unternehmer besteht. Insbesondere kann eine Ausnahme für Unternehmer gelten, die am 31.12. des vergangenen Jahres nicht mehr als 10 Personen beschäftigt haben.

Auch gibt es für Einzelhändler keine gesetzliche Regelung zur verpflichtenden Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren. Somit besteht für Einzelhändler derzeit nicht ohne weiteres eine Verpflichtung zur Teilnahme, wenn dieser nicht auf Grund z.B. der Zugehörigkeit zu einem Verband zur Teilnahme verpflichtet ist. Für Unternehmer aus anderen Branchen ist dies jeweils zu prüfen.

Nimmt ein von dem Gesetz betroffener Unternehmer an einem dementsprechenden Streitbeilegungsverfahren teil, so ist er nach dem Entstehen einer Streitigkeit dazu verpflichtet, dem Verbraucher in Textform weitere Informationen zukommen zu lassen.

Fazit von RA Rolf H. Stich:

Spätestens seit dem 01.02.2017 sind auf Grund der Regelungsvielfalt viele Unternehmer darüber verunsichert, ob und in welcher Form eine Belehrungspflicht besteht. Insbesondere im Internet sind viele unklare Ausführungen dazu zu finden, ob und wann eine solche besteht. Hierzu ist zunächst in jedem Falle festzustellen, dass es bezüglich der Belehrung über Streitbeilegungsverfahren zwei verschiedene Rechtsgrundlagen gibt, die gesondert voneinander zu beurteilen sind und über die insbesondere auch gesondert zu belehren ist.

Der häufig gefundene pauschale Hinweis, dass bei weniger als 10 Arbeitnehmern eine Belehrung gar nicht erfolgen muss, ist schlichtweg falsch. Ein Link zur OS-Plattform ist in jedem Falle zu setzen. Bezüglich der Belehrung über die Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren nach VSBG ist gesondert zu entscheiden.

Und Achtung: Werden AGB verwendet, wäre sodann auch in diesen die dementsprechende Belehrung aufzunehmen.

Lassen Sie es also nicht auf den Zufall oder auf ungefilterte Informationen aus dem Internet ankommen, ob sie eine Abmahnung wegen falscher oder unterlassener Informationspflichten bekommen.

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