Blog - Rechtsanwalt Rinteln
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Datenschutzerklärung – nicht im Impressum verstecken !

Auch wenn die Vorgaben von Gesetz und Rechtsprechung diesbezüglich nicht (vollkommen) neu sind, soll aus gegebenem Anlass nochmals auf folgendes hingewiesen werden:

Zunächst benötigt grundsätzlich jede Website eine Datenschutzerklärung.

Dies kann darin begründet liegen, dass die Website mit Cookies arbeitet oder auch ein Kontaktformular bereithält. Durch das Kontaktformular werden personenbezogene Daten abgefragt, so dass eine Datenschutzerklärung zwingend notwendig ist. Jedoch auch wenn die Website selbst nicht mit Cookies arbeitet oder ein Kontaktformular nicht bereithält, so kann dennoch die Verpflichtung bestehen, eine Datenschutzerklärung bereitzuhalten.

Vielen Website-Anbietern ist nicht bekannt, dass in den meisten Hosting-Paketen z.B. eine Funktion enthalten ist, die dem Website-Inhaber Möglichkeit gibt, eine statistische Auswertung einzusehen. So werden üblicherweise Daten wie Datum, Uhrzeit, Browser, IP-Adresse des Nutzers, Einstiegsseite und Ausstiegsseite vom Provider gespeichert. Schon dies stellt eine Datenerhebung dar, für die es eine Datenschutzerklärung braucht.

Wird mit weitergehenden Analyse-Tools wie z.B. Google-Analytics, Piwik-Analytics oder ähnlichem gearbeitet, benötigt die Seite in jedem Fall eine dementsprechende Datenschutzerklärung. Bei der Einbindung von so genannten Social-Media-Buttons geht die Verpflichtung ggf. noch weiter.

Die Datenschutzerklärung sollte von jeder Seite der Website aus abrufbar sein und der Link muss eindeutig bezeichnet und dementsprechend erkennbar sein. Die Grundlage hierfür findet sich in § 13 Abs. 1 S. 1 Telemediengesetz (TMG). In diesem führt der Gesetzgeber aus, dass ein Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form unterrichten muss. Nach S. 3 muss der Inhalt der Unterrichtung für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.

Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung reicht aufgrund der Gesetzesvorgabe „zu Beginn des Nutzungsvorgangs“, eine Information innerhalb einer mit „Impressum“ bezeichneten Seite nicht aus, da der Nutzer die Informationen zum Datenschutz nach Auffassung der Gerichte dort nicht vermuten würde.

Es ist also ein „Impressum“ mit der entsprechenden Anbieterkennung (und den weiteren notwendigen Inhalten je nach Anbieter) und eine Datenschutzerklärung getrennt voneinander vorzuhalten.

Bei der Abrufbarkeit ist darauf zu achten, dass die Datenschutzerklärung nicht als reine Grafik hinterlegt wird, da hierdurch gegebenenfalls eine Barrierefreiheit nicht mehr gegeben ist. Auch sollte die Abrufbarkeit nicht von bestimmten Skripten oder Browser-Plug-Ins abhängig sein.

Und noch etwas: Wenn Sie mit Cookies Arbeiten und den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs durch einen so genannten Cookie-Banner hierauf aufmerksam machen, sollte bei der Programmierung darauf geachtet werden, dass der Cookie-Banner nicht die Links zum Impressum und der Datenschutzerklärung verdeckt !

Das Fehlen einer dementsprechenden Datenschutzerklärung oder eine Datenschutzerklärung, die im Impressum versteckt ist, ist abmahnfähig und stellt gegebenenfalls einen Wettbewerbsverstoß dar. Auch haben Gerichte bereits entschieden, dass ein Kontaktformular selbst noch einmal auf die Datenschutzerklärung hinweisen muss – die Rechtsprechung hierzu ist derzeit allerdings nicht einheitlich.

Fazit von RA Rolf H. Stich:

Es ist in jedem Falle zu empfehlen, dass die Datenschutzerklärung – genauso wie das Impressum – klar als solches gekennzeichnet ist und von jeder Website aus mit einem einzelnen Klick erreichbar ist. (Für das Impressum sind regelmäßig auch maximal 2 Klicks zulässig). Wird mit einem Kontaktformular gearbeitet, so sollte ein Absenden erst möglich sein, nachdem der Nutzer durch eine Checkbox aktiv die Datenschutzbestimmungen bestätigt hat. Es drohen ansonsten Abmahnungen, die erhebliche Kosten verursachen.

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