Blog - Rechtsanwalt Rinteln
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Haftung von Betreibern unverschlüsselter WLANs

Der europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15.9.2016 (Aktenzeichen C-484/14) festgestellt, dass WLAN-Betreiber wegen einer Urheberrechtsverletzung ihrer Nutzer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie ein WLAN unverschlüsselt und ohne Kontrolle des Nutzerkreises betreiben.

Bisher ist davon ausgegangen worden, dass das kostenlose zur Verfügung stellen eines WLAN der so genannten Haftungsprivilegierung unterliegt, die eine Haftung ausschließt. Der europäische Gerichtshof geht jedoch davon aus, dass das kostenlose zur Verfügung stellen (durch z.B. Gaststätten, Autohäuser usw.) aufgrund seines Werbecharakters doch dem Begriff einer  „in der Regel gegen Entgelt“ erbrachten Dienstleistung unterfällt und somit zumindest eine Haftung auf Unterlassen in Betracht kommt.

Das Gericht ist dadurch in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Betreiber von unverschlüsselt, öffentlichen WLANs, deren Sinn und Zweck es unter anderem ist, ihre Nutzer nicht zu identifizieren, zumindest auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und die dementsprechenden Kosten hierfür zu tragen haben, wenn sie nicht dementsprechende Sorgfaltsmaßnahmen ergreifen, die eine Haftung ausschließen. Hierbei kann es sich um die Begrenzung der Bandbreite, der zeitlichen Einschränkung der Nutzung oder die Ansprache erkennbar eher rechtstreuer Nutzer handeln, wobei der EuGH die angesprochenen Sorgfaltsmaßnahmen nicht abschließend festgelegt hat.

Betreiber privater WLANs sind von der Entscheidung wohl nicht betroffen, da für diese schon bisher festgestellt war, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung für über ihren Anschluss begangene Rechtsverletzungen übernehmen müssen, allerdings eine anlasslose Kontrolle von Familienmitgliedern oder Erwachsenen Mitbewohnern nicht übernehmen müssen. Auch die Betreiber von so genannten „Teil-öffentlichen-WLANs“ wie z.B. Vermieter oder Hotelbetreiber dürften von der Entscheidung nicht betroffen sein, da hier die Identität der Nutzer erhoben wird und nur einem bestimmbaren Personenkreis Zugang zu dem WLAN gewährt wird.

Fazit von RA Rolf H. Stich:

 Unter Berücksichtigung der Pläne des deutschen Gesetzgebers, die so genannte Störerhaftung für WLAN-Betreiber einzuschränken, ist dieses Urteil eher als ungünstig zu bezeichnen. Nach der Stellungnahme des Generalanwaltes war davon auszugehen, dass die Haftungsprivilegierung bezüglich der Schadensersatzansprüche auch die Ansprüche auf Unterlassung betreffen würden. Dies wurde vom EuGH nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Das Betreiben eines unverschlüsselt WLANs ohne Bandbreitenbeschränkung und ohne Einschränkung des Nutzerkreises kann daher in keinem Falle empfohlen werden.

In keinem Falle sollten jedoch Ansprüche ohne fachkundige Prüfung anerkannt werden.

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