Bewerbung eines Bieres als „bekömmlich“ ist wettbewerbswidrig
In seiner Entscheidung des OLG Stuttgart (Az. 2 U 37/16 vom 3.11.2016) hat das Gericht entschieden, dass die Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ in einer Werbung für ein Bier wettbewerbswidrig ist. Nach der „Health-Claims-Verordnung“ vom 10.12.2006 ist es unzulässig, Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent mit gesundheitsbezogenen Angaben zu verbinden. Das Gericht führt hierzu aus, dass der Begriff „bekömmlich“ nach einschlägigen Wörterbüchern gleichzusetzen ist mit „leicht verdaulich“, „gesund“ oder „zuträglich“. Derartige Verknüpfungen würden dem Verbraucher in Bezug auf das beworbene Lebensmittel suggerieren, dass auch bei längerem Konsum dieses in keiner Weise schade.
Fazit von RA Rolf H. Stich:
Wohl bekommst! – Hierbei handelt es sich allerdings nach Aussage des Gerichts um einen Wunsch und dieser ist zulässig.
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- 7.11.2016
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