Blog - Rechtsanwalt Rinteln
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Personalgespräch bei Arbeitsunfähigkeit ?

Häufig stellt sich für Arbeitnehmer die Frage, ob sie der Aufforderung des Arbeitgebers, während der Arbeitsunfähigkeit an einem Personalgespräch im Betrieb teilnehmen zu sollen, nachkommen müssen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (Az. 10 AZR 596/15 vom 2.11.2016) klargestellt, dass grundsätzlich keine Verpflichtung eines erkrankten Arbeitnehmers während der Arbeitsunfähigkeit besteht, im Betrieb zu erscheinen um an einem Personalgespräch teilzunehmen. Dies begründet das Gericht damit, dass die Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber während der Arbeitszeit im Betrieb angewiesenen Gespräch umfasst. Wenn jedoch der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen muss, so ist er auch nicht verpflichtet, derartigen Weisungen des Arbeitgebers nachzukommen.

Das Gericht stellt auch klar, dass es dem Arbeitgeber während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht vollständig untersagt ist, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem angemessenen Umfang Kontakt aufzunehmen; insbesondere auch, um mit dem Arbeitnehmer die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung insbesondere nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Dies geht heutzutage jedoch auch auf anderem Wege, als im Betrieb zu erscheinen. Nur unter besonderen Umständen – für die der Arbeitgeber beweispflichtig ist – kann sich eine Verpflichtung des Arbeitnehmers zum Erscheinen im Betrieb ergeben.

Fazit von RA Rolf H. Stich:

Selbstverständlich sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein beiderseitiges Interesse an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere nach langer Krankheit, haben. Hierzu dient es auch, dementsprechende Gespräche über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu führen, da von Seiten des Arbeitgebers gegebenenfalls eine personenbedingte Kündigung in Betracht kommt, wenn der Arbeitnehmer sich sämtlichen Gesprächen verschließt. Die Betonung liegt hier auf „beiderseitigem Interesse“.

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