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Wohnungsüberlassung an nahen Verwandten ist kein Kündigungsgrund

Das AG München hat in einer Entscheidung (Az. 4 24C10003 / 15) festgestellt, dass ein Recht zur Kündigung des Vermieters dann nicht gegeben ist, wenn der Mieter die betroffene Wohnung noch (zeitweise) in eigener Person nutze. Der Mieter darf zwar eine Wohnung seinen Verwandten nicht zur alleinigen Benutzung überlassen, dies würde jedoch nur dann der Fall sein, wenn der Mieter die Wohnung nur noch gelegentlich nutze oder dort nur noch einzelne Gegenstände zurückgelassen habe.

In dem vorliegenden Fall war der Mieter im Jahre 1982 mit seiner Ehefrau und seiner (damals minderjährigen) Tochter eingezogen. Inzwischen halten sich der Mieter und seine Ehefrau in der Regel nur noch 3 Monate im Winter in der Wohnung auf. Den Rest des Jahres verbringen der Mieter und seine Ehefrau in der Türkei; die inzwischen volljährige Tochter bewohnt in der übrigen Zeit die Wohnung allein.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Vermieter kein Recht zur Kündigung. Es läge keine unbefugte Gebrauchsüberlassung vor, da der Mieter immerhin noch ein Vierteljahr / Jahr die Wohnung nutze. Die Aufnahme naher Angehöriger in die Mietwohnung habe der Vermieter zu dulden, diese läge außerhalb des Einflussbereiches des Vermieters. Wenn ein Mieter jedoch die Wohnung noch über einen Zeitraum von einem Vierteljahr selbst nutze ist dies zulässig.

 

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