Blog - Rechtsanwalt Rinteln
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"Schriftformklausel" in AGB unzulässig

Mit Wirkung zum 24.02.2016 ist das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechtes“ in Kraft getreten.

 Eine Folge zum 01.10.2016 hiervon ist, dass eine Vielzahl derzeit verwendeter AGB anzupassen sind, da diese ansonsten unwirksam sind; darüber hinaus besteht die Gefahr von Abmahnungen.

 Durch eine Änderung des § 309 Nr. 13 BGB sind hiervon Klauseln in AGB betroffen, die für die Ausübung eines Rechts (wie z.B. einer Kündigung) eine höhere Form als die Textform vorsehen, was in der Vergangenheit üblicherweise der Fall war.

 Auch darf für den Zugang (also die Art der Übermittlung) keine andere Form mehr vorgesehen werden, als diejenigen, die sich durch die Einhaltung der Textform ergeben (Brief, Fax, E-Mail).

 Hiervon sind nicht nur Online-Händler, sondern auch eine Vielzahl von (zukünftigen) Arbeitsverträgen betroffen. Zwar schreibt der Gesetzgeber für eine arbeitsrechtliche Kündigung die Schriftform vor, wobei es auch in Zukunft bleibt, allerdings sind in vielen Arbeitsverträgen sogenannte Ausschlusssklauseln enthalten, die die schriftliche Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen innerhalb einer bestimmten Frist vorsehen. Auch dieses ist in Zukunft in Arbeitsverträgen nicht mehr zulässig.

 Fazit:

Jeder, der mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen arbeitet (hierzu gehören die klassischen AGB, allerdings ggf. auch Arbeitsverträge, Mietverträge etc.) sollte diese unbedingt sofort auf Aktualität überprüfen.

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