Domainnamen richtig registrieren – wer zuerst kommt, mahlt zuerst
Mit Urteil vom 24.3.2016 (Az: I ZR 185/14) hat der BGH entschieden, dass eine Rechtsverletzung vorliegen kann, wenn ein fremder Name als Domainname (hier: Grit-Lehmann.de) registriert wird.
Die Besonderheit an dem vorliegenden Fall war, dass der (ehemalige) Lebensgefährte der „Nutzerin“ der Domain diese für seine Lebensgefährtin (Grit Lehmann) registriert hatte, allerdings auf seinen Namen.
Weder aus der Registrierung bei der Denic (der Vergabestelle für.de-Domains) noch aus der Internetpräsenz selbst, die lediglich darauf hinwies, dass eine neue Internetpräsenz entstehen würde, ergab sich, dass die Seite tatsächlich durch eine Namensinhaberin genutzt wurde.
Die Klägerin, die ebenfalls Grit Lehmann heißt, hatte bereits zuvor die Domains Grit-Lehmann.com und GritLehmann.de registriert und machte einen Herausgabeanspruch an der entsprechenden .de-Domain geltend.
In seinem Urteil stellte der BGH fest, dass eine unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB schon alleine durch die Registrierung der Domain gegeben ist, wenn ein Namensfehlgebrauch, eine Verwechslung und/oder Verwirrungsgefahr bestehen.
Die Registrierung durch bzw. für einen Dritten (z.B. als Treuhänder) geht nach Auffassung des BGH nur, wenn einfach unzuverlässig überprüft werden kann, dass die Adresse tatsächlich von einem Namensinhaber genutzt wird. Dann gilt: wer zuerst kommt mahlt zuerst, wenn mehrere Namensinhaber in Betracht kommen.
Fazit von RA Rolf H. Stich:
Es kann daher in Zukunft nur empfohlen werden, eine dementsprechende Domain entweder selber zu registrieren oder, wenn diese durch einen Dritten registriert wird, im Denic Eintrag (was nur begrenzt möglich ist) auf diesen Umstand hinzuweisen. Insbesondere sollte sich auch aus dem Seiteninhalt ergeben, dass die Seite von einem Namensinhaber genutzt wird. Ansonsten besteht die Gefahr, die entsprechende Domain zu verlieren.
- » Empfehlen
- 29.9.2016
- » Arbeitsrecht
- » Vertragsrecht
- » ID-LAW
IT-und Medienrechte
Datenschutz und Datensicherheit
Urheber-und Internetrecht - » Mietrecht
- » Strafrecht
- » Verkehrs- & Bußgeldrecht
- » Mediation
Blog
23.12.2021 - Fröhliche Weihnachten
17.12.2020 - Von Weihnachtsmännern und Gerichtsverfahren
Downloads
Verschiedene Formulare zum downloaden:
» Widerrufsbelehrung » Belehrung Gegenstandswert » Vollmacht » Hinweise zur Datenverarbeitung » Hinweise DV an Beteiligten » Fragebogen Arbeitsrecht » Belehrung nach § 12 ArbGGKontakt
Fontaneweg 2
31737 Rinteln
Tel.: +49 5751 965 9413
Fax: +49 5751 965 9414