

Einwurf-Einschreiben: Kein Beweis mehr für den Zugang der Kündigung
Wer eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben zustellt, kann deren Zugang im Streitfall häufig nicht mehr beweisen – das hat das Bundesarbeitsgericht im Mai 2026 klargestellt und damit einen jahrelang bewährten Zustellungsweg entwertet.
Für viele Arbeitgeber galt das Einwurf-Einschreiben als der sichere Weg: einwerfen lassen, Beleg aufheben, im Prozess vorlegen. Diese Rechnung geht nicht mehr auf. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass das heutige Zustellverfahren der Deutschen Post keinen Beweis des ersten Anscheins mehr für den Zugang liefert (BAG, Urteil vom 07.05.2026 – 2 AZR 184/25). Wer sich darauf verlässt, riskiert, dass eine Kündigung an einer schlichten Beweisfrage scheitert.
Was das BAG entschieden hat
Das Gericht hat die Revision eines Arbeitgebers gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg zurückgewiesen und dessen strenge Linie bestätigt. Im entschiedenen Fall ging es um eine krankheitsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber hatte den Arbeitnehmer per Einwurf-Einschreiben zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) eingeladen. Der Arbeitnehmer bestritt, das Schreiben erhalten zu haben – und der Arbeitgeber konnte den Zugang nicht beweisen. Die Folge: Die Kündigung war unwirksam.
Die praktische Aussage ist eindeutig. Legt der Absender lediglich den Einlieferungsbeleg und die Reproduktion des Auslieferungsbelegs vor, begründet das beim aktuellen Verfahren keinen Anscheinsbeweis für den Zugang.
Warum das Scan-Verfahren den Beweis nicht trägt
Ausschlaggebend ist eine technische Änderung im Zustellablauf. Bei dem heute üblichen Verfahren erfasst der Zusteller die Sendung per Scan, bevor er sie in den Briefkasten wirft. Der Beleg bestätigt damit nur, dass die Sendung bis zur Adresse des Empfängers gebracht wurde – nicht aber den letzten, entscheidenden Schritt: den tatsächlichen Einwurf. Zwischen Scan und Einwurf kann der Zusteller abgelenkt werden oder einen Fehler machen. Der dokumentierte Vorgang belegt also gerade nicht den typischen Geschehensablauf, auf dem ein Anscheinsbeweis beruht.
Beim früheren Verfahren wurde erst nach dem Einwurf quittiert. Ob dafür etwas anderes gilt, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen. Für die heutige Zustellpraxis hilft das nicht weiter, weil die Post das alte Verfahren nicht mehr einsetzt.
Was das für Ihre Kündigung bedeutet
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie wird erst wirksam, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen kann (§ 130 Abs. 1 BGB). Den Zugang muss derjenige beweisen, der sich auf die Kündigung beruft – also der Arbeitgeber.
Das ist mehr als eine Formalie. Am Zugang hängen Kündigungsfristen, der Lauf der dreiwöchigen Klagefrist und oft die Wirksamkeit der Kündigung insgesamt. Bestreitet der Arbeitnehmer schlicht, das Schreiben erhalten zu haben, steht der Arbeitgeber ohne belastbaren Nachweis mit leeren Händen da – so wie in dem vom BAG entschiedenen Fall. Der scheinbar sichere Weg erweist sich dann als der unsicherste.
Wie Sie den Zugang jetzt sicher nachweisen
Verlassen Sie sich für wichtige Erklärungen nicht mehr allein auf das Einwurf-Einschreiben. Sicherer sind vor allem zwei Wege.
Der erste ist die persönliche Übergabe im Beisein eines Zeugen, der bestätigen kann, dass und wann das Schreiben übergeben wurde. Verweigert der Empfänger die Annahme, gilt die Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen dennoch als zugegangen.
Der zweite und in der Praxis zuverlässigste Weg ist die Zustellung durch einen Boten. Entscheidend ist, dass der Bote den Inhalt des Schreibens kennt, bevor er es einwirft – er sollte das Schreiben also selbst lesen oder beim Einkuvertieren zusehen und anschließend den Einwurf in den Briefkasten bezeugen können. Nur dann kann er vor Gericht sowohl zum Inhalt als auch zum Zugang aussagen. Bei besonders wichtigen Erklärungen kommt zusätzlich die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher in Betracht.
Empfehlung von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Prüfen Sie Ihre Zustellpraxis, bevor die nächste Kündigung ansteht – nicht erst, wenn im Prozess über den Zugang gestritten wird. Ein Beweisproblem an dieser Stelle kostet Sie nicht nur den konkreten Fall, sondern unter Umständen erhebliche Annahmeverzugslohnansprüche für die Zeit bis zur Klärung.
Setzen Sie bei Kündigungen und anderen fristgebundenen Erklärungen auf einen Zustellweg, der den Zugang belegt: Botenzustellung mit Kenntnis vom Inhalt, persönliche Übergabe vor Zeugen oder, im Zweifel, den Gerichtsvollzieher. Wenn Sie eine Kündigung vorbereiten oder umgekehrt eine Kündigung erhalten haben, deren Zugang zweifelhaft ist, prüfe ich mit Ihnen den sichersten Weg und die Erfolgsaussichten.
Mehr zu unserer Tätigkeit im Arbeitsrecht unter https://www.id-law.de/arbeitsrecht.html
Sie erreichen mich unter Tel. +49 5751 965 9413 oder office@id-law.de .
Stand: 18. August 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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