Mahnung und Fristsetzung dürfen auch freundlich sein
Hintergrund des Falles ist ein zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag, der vom Verkäufer mangelhaft erfüllt worden ist (es ging um eine Einbauküche zum Gesamtpreis von 82.913,24 €).
Die Käufer listeten die Mängel auf und wandten sich mit der höflichen Bitte um schnelle Behebung an den Verkäufer. Der Verkäufer vertrat in dem späteren Verfahren die Ansicht, dass diese höfliche Bitte keine Mahnung mit Fristsetzung darstellen würde und ein Rücktritt vom Kaufvertrag (der später von den Käufern erklärt wurde) daher nicht möglich war. Mit dieser Begründung verweigerte er die Rückzahlung des Kaufpreises und die Zahlung von Schadensersatz.
In seinem Urteil vom 13.7.2016 (Az. VIII ZR 49/15) hat der BGH festgestellt, dass es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht schadet, wenn diese in Form einer „Bitte“ formuliert ist.
Anmerkung von Rechtsanwalt Rolf H. Stich:
Also: bitte recht freundlich. Es geht auch so.
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