Anforderungen an die Verschlüsselung eines WLAN
Am 24.11.2016 wird der Bundesgerichtshof (BGH) über einen Fall entscheiden, in dem es um die Anforderungen an die Verschlüsselung eines WLAN geht.
Hintergrund ist, dass ein unbekannter Dritter von dem Internetanschluss der Beklagten eine Datei als Film in einer Internet-Tauschbörse (FileSharing) angeboten hat.
Die Beklagte wird von den Rechteinhabern des Filmes (als Anschlussinhaberin des Internetanschlusses) auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat vorgetragen, dass der WLAN-Router mit einer WPA2-Verschlüsselung versehen war, die Werksseitig aus 16 Ziffern bestand und die sie nicht geändert hatte.
Das Amtsgericht Hamburg sowie das Landgericht Hamburg hatten die Klage der Rechteinhaber abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass die Beklagte nicht haften würde. Ohne Anhaltspunkte, dass eine Sicherheitslücke gegeben sei, sei ein Nutzer nicht dazu verpflichtet, den werkseitig vergebenen Schlüssel zu ändern.
Aktenzeichen des BGH: I ZR 220/15
Über das Urteil des BGH werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
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