Verkehrsrecht: Wann ist ein Neuwagen noch ein Neuwagen
Wie die Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm auf einen Hinweisbeschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.04.2018 und zum Zurückweisungsbeschluss des Senats vom 29.05. 2018 zum Az. 9 U 5/18 des OLG Hamm mitteilte, ist ein ca. 6 Wochen zum Straßenverkehr zugelassen Fahrzeug mit einer Laufleistung von ca. 3300 km schon nicht mehr als Neuwagen anzusehen.
Hintergrund war die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall, welcher sich auf der BAB 2 in der Nähe von Herford ereignete. In den Unfall waren der Pkw Porsche Macan der Klägerin und der Fiat Punto des Versicherungsnehmers der Beklagten beteiligt. Die Klägerin aus Rinteln hatte den Porsche ca. 6 Wochen vor dem Unfall zugelassen. Dieser hatte zum Zeitpunkt des Unfalles eine Laufleistung von 3291 km.
Der Beklagte Versicherer hatte als Schadensersatz lediglich die Mittel zu Beschaffung eines vergleichbaren unfallfreien Fahrzeuges gezahlt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neuwagenentschädigung geltend gemacht.
Die Rechtsprechung gesteht einen Anspruch auf Neuwagenentschädigung regelmäßig jedoch nur bis zu einer Fahrleistung von 1000 km und eine Erstzulassung, die nicht länger als einen Monat zurückliegt, zu.
Dies wurde nunmehr nochmals bestätigt.
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- 26.2.2019
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